Hallo Forum, bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Erweiterung einer Kfz-Werkstätte (~ 400m² / Werkstatt, Neben-, Lager-, Sozial-, Büroräume) mit angeschlossener Tankstelle (ungeregelter Sonderbau).
Bei der Erweiterung handelt es sich um einen Metallcontainer welcher direkt an die Werkstadt angegliedert werden soll. Im Container werden vorübergehend Autoreifen (keine Altreifen) gelagert.
Der Tankstellenshop ist feuerbeständig von der Werkstätte abgeschottet und eine eigene Nutzungseinheit.
Ich will eine Abweichung (Feuerwiderstand F0) nach Art. 63 Abs. 1 BayBO mit der Industriebaurichtlinie begründen. Wenn ich mit dieser Richtlinie argumentiere muss diese aber insgesamt angewendet werden.
Mein Ansinnen war nun den Brandschutznachweis mit der IndBauRL und den ergänzenden Anforderungen der BayBO zu führen. Das Landratsamt teilte mir mit dass die Bewertung auf Grundlage der BayBO basieren muss und eine Kfz-Werkstätte kein Industriebau ist. Abweichungen seien daher auch nicht möglich.
Ich halte dies für fraglich da unter Pkt 3.1 IndBauRL der Begriff "Industriebau" auch für "Gebäude...des Gewerbes die der...Behandlung...von Produkten (in diesem Fall Kfz) dienen" gilt.
Ist die Forderung des Landratsamtes wirklich nachvollziehbar?